Erben und Steuern in Deutschland

Tipps und Tricks von A bis Z

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B

Betriebsveräußerung, zwangsweise veranlasst

Verstoßen Erben gegen die Behaltensfrist, dann kann das Betriebsvermögen nicht steuerbegünstigt übertragen werden. Auch wenn die Veräußerung zwangsweise erfolgt (z. B. weil ein minderjähriger Erbe einer Arztpraxis diese wegen fehlender Berufsqualifikation nicht weiterführen kann), kommt es zur nachteiligen Nachversteuerung.

Quelle: BFH, Az. II R 3/09

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Insolvenz

Wird ein geerbter oder geschenkter Betrieb für eine bestimmte Dauer bei Einhaltung der Verschonungsregeln fortgeführt, sinkt die Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Geht das Unternehmen jedoch innerhalb dieser Frist in Insolvenz, fallen die Verschonungsregeln weg und es drohen Steuernachzahlungen.

Quelle: BFH Urteil vom 04.02.10, Az. II R 25/08

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U

Umsatzsteuer

Entscheiden sich Erben gegen die Fortführung des Betriebes und verkaufen sie die einzelnen betrieblichen Wirtschaftsgüter, müssen sie Umsatzsteuer in den Rechnungen ausweisen.

Nach Auffassung de Bundesfinanzhofes treten sie in dem Fall als Gesamtrechtsnachfolger in die Fußstapfen des Verstorbenen.

NB: Dieses Urteil widerspricht der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung! bisher ging die Finanzverwaltung davon aus, dass es in einem solchen Fall weder beim Erblasser noch bei den Erben zur umsatzsteuerlichen Schlussbesteuerung kommt.

Quelle: BFH, Az. V R 24/07

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http://www.erben-und-steuern.de/tipps-und-tricks.htm, aktualisiert: 19.12.2010

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